Förderung des Einzeloutplacements durch Agenturen für Arbeit

Neben der Förderung von Outplacement bei Reorganisationen gemäß §216a SGBIII gibt es auch für Einzelpersonen die Möglichkeit ein Outplacementprogramm durch die Agentur für Arbeit finanziert zu bekommen.

 

In der Regel haben vor allem Arbeitnehmer die im Rahmen von Restrukturierungen freigesetzt werden die Chance eine professionelle Unterstützung bei der Suche nach der passenden neuen Position zu erhalten.

 

Diese Förderung nach §216a SGBIII greift immer dann, wenn das Unternehmen 50% des Outplacements bezahlt und das Outplacement noch während der laufenden Beschäftigung durchgeführt wird. Diese Förderung wird gewährt, wenn die Restrukturierung eine geschlossene Organsisationseinheit betrifft oder mindestens 5% der Arbeitnehmer eines Betriebes betroffen sind. [mehr informationen zu §216a].

 

Auf diese Förderung nach §216a hat der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.

 

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit für Einzelpersonen eine Kostenübernahme durch die Agenturen für Arbeit zu erreichen.

So haben viele unserer Klienten die nicht um Rahmen einer Reoganisation gemäß §216a freigesetzt wurden über einen anderen Weg eine Kostenübernahme erreicht. Voraussetzung ist dabei unserer Erfahrung nach, daß unsere Klienten zu Beginn der Beratung bereits aus dem letzten Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen. In solchen Fallen kann der jeweilige Sachbearbeiter auf Antrag einer Förderung oder Kostenübernahme zustimmen. Gerechtfertigt wird die Förderung durch die wahrscheinliche Ersparnis im Bereich des Arbeitslosengeldes.

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