§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

 

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.  

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

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