SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Siebter Abschnitt

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Dritter Unterabschnitt

Besondere Leistungen

Zweiter Titel

Ausbildungsgeld

 

§ 104  Ausbildungsgeld

 

  (1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

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einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung und

einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,

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wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.

 

   (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

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