SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Zweiter Titel
Ausbildungsgeld
§ 104 Ausbildungsgeld
(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
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einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung und
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
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wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.