SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Zweiter Titel
Ausbildungsgeld
§ 108 Einkommensanrechnung
(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet.
(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen
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des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich,
der Eltern bis 2 615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1 630 Euro monatlich und
des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1 630 Euro monatlich
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anrechnungsfrei.