SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Siebter Abschnitt

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Dritter Unterabschnitt

Besondere Leistungen

Zweiter Titel

Ausbildungsgeld

 

§ 108 Einkommensanrechnung

 

   (1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet.

 

   (2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen

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des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich,

der Eltern bis 2 615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1 630 Euro monatlich und

des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1 630 Euro monatlich

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anrechnungsfrei.

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