SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Zweiter Unterabschnitt

Arbeitslosengeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

 

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

[bis 31.12.2004:

   (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die

<typolist type="1">

arbeitslos sind,

sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und

die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

</typolist>

 

   (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.]

 

[ab 1.1.2005:

   (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

<typolist type="1">

bei Arbeitslosigkeit oder

bei beruflicher Weiterbildung.

</typolist>

 

   (2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.]

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