SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
[bis 31.12.2004:
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die
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arbeitslos sind,
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.]
[ab 1.1.2005:
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
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bei Arbeitslosigkeit oder
bei beruflicher Weiterbildung.
</typolist>
(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.]