SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Dritter Titel
Anspruchsdauer
§ 127 Grundsatz
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
<typolist type="1">
nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und
dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
</typolist>
Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungs und nach Vollendungdes .... ... Monate
pflichtverhältnissen mit Lebensjahres
einer Dauer von insgesamt
mindestens ... Monaten
12 6
16 8
20 10
24 12
30 55 15
36 55 18
(2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.