SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Dritter Titel
Anspruchsdauer
§ 128 Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
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die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld [ab 1.1.2005: bei Arbeitslosigkeit] erfüllt worden ist,
jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
[bis 31.12.2004:
die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,]
[ab 1.1.2005:
die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Meldeversäumnis,]
die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
[bis 31.12.2004:
die Anzahl von Tagen einer Säumniszeit, höchstens um acht Wochen,]
[ab 1.1.2005:
(aufgehoben)
die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Erstes Buch) versagt oder entzogen worden ist,
die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein [bis 31.12.2004: Anspruch auf Unterhaltsgeld] [ab 1.1.2005: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch] erfüllt worden ist.
</typolist>
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. [bis 31.12.2004: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung bei Sperrzeiten wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.] [ab 1.1.2005: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden (§ 117), erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruches [bis 31.12.2004: (§ 127 Abs. 4)].