SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Zweiter Unterabschnitt

Arbeitslosengeld

Vierter Titel

Höhe des Arbeitslosengeldes

 

§ 129 Grundsatz

   

Das Arbeitslosengeld beträgt

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 für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)

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des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

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