SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Vierter Titel
Höhe des Arbeitslosengeldes
[bis 31.12.2004:
§ 135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen
Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
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für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender bestand, ein Entgelt in Höhe des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der Entstehung des Anspruchs,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat,.
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches) für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld,
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft bestand, das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war und
für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. ]
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[ab 1.1.2005:
§ 135 (aufgehoben)