SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 14 Auszubildende
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.