SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Fünfter Titel
Minderung des Arbeitslosengeldes,
Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. [bis 31.12.2004: Die Minderung beträgt
<typolist type="1">
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro
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für jeden Tag der verspäteten Meldung.] [ab 1.1.2005: Die Minderung beträgt
<typolist type="1">
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
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für jeden Tag der verspäteten Meldung.] Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.