SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Zweiter Unterabschnitt

Arbeitslosengeld

Fünfter Titel

Minderung des Arbeitslosengeldes,

Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

 

§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung

 

   Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. [bis 31.12.2004: Die Minderung beträgt

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bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,

bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und

bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro

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für jeden Tag der verspäteten Meldung.] [ab 1.1.2005: Die Minderung beträgt

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bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,

bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und

bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro

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für jeden Tag der verspäteten Meldung.] Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.

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