SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Fünfter Titel
Minderung des Arbeitslosengeldes,
Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von [bis 31.12.2004: 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von] 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. [bis 31.12.2004: Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.] [ab 1.1.2005: Satz 1 gilt für selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.]
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten [bis 31.12.2004: zwölf] [ab 1.1.2005: 18] Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens [bis 31.12.2004: zehn] [ab 1.1.2005: zwölf] Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten [bis 31.12.2004: zehn] [ab 1.1.2005: zwölf] Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Hat der Arbeitslose in den letzten [bis 31.12.2004: zwölf] [ab 1.1.2005: 18] Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als [bis 31.12.2004: 18] [ab 1.1.2005: 15] Stunden wöchentlich mindestens [bis 31.12.2004: zehn] [ab 1.1.2005: zwölf] Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten [bis 31.12.2004: zehn] [ab 1.1.2005: zwölf] Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
[ab 1.1.2005:
(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
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von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
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erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.]