SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Zweiter Unterabschnitt

Arbeitslosengeld

Achter Titel

Teilarbeitslosengeld

 

§ 150 Teilarbeitslosengeld

 

   (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitnehmer, der

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teilarbeitslos ist,

sich teilarbeitslos gemeldet und

die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.

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   (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld [ab 1.1.2005: bei Arbeitslosigkeit] und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:

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Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.

Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.

[bis 31.12.2004:

Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetragen war.]

[ab 1.1.2005:

Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Abs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetragen war.]

Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

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