SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Zweiter Unterabschnitt

Arbeitslosengeld

Neunter Titel

Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

 

§ 151 Verordnungsermächtigung

 

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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(aufgehoben)

[bis 31.12.2004:

jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, dass geänderte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeitraumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in Kraft tritt; es kann auch bestimmen, dass für Arbeitslose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsentgelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, ]

[ab 1.1.2005:

(aufgehoben)]

Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht, und

das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des [bis 31.12.2004: § 118a] [ab 1.1.2005: § 119 Abs. 2] und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.

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