SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Arbeitslosengeld
Neunter Titel
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 152 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen [bis 31.12.2004: zu den Pflichten des Arbeitslosen,
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alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1) und
Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a, 119 Abs. 3 Nr. 3).]
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[ab 1.1.2005:
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zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und
zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2) und
zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120 Abs. 3.]
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