SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Dritter Unterabschnitt
Unterhaltsgeld
Zweiter Titel
Sonderformen des Unterhaltsgeldes
§ 154 Teilunterhaltsgeld
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie
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die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.]
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