SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Dritter Unterabschnitt

[bis 31.12.2004:

Unterhaltsgeld

Zweiter Titel

Sonderformen des Unterhaltsgeldes

 

§155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen

 

   Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht,

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in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund nicht an der Maßnahme teilnehmen kann,

in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden, längstens jedoch bis zur planmäßigen Beendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung,

die das Arbeitsamt als Ferien anerkannt hat,

die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird und

die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem darauf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an einem Freitag beendet worden ist.]

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