SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Dritter Unterabschnitt
Unterhaltsgeld
Dritter Titel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
§ 159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung
(1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des wöchentlichen Umfangs der Beschäftigung entsprechend anzuwenden.
(2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld
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von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme wegen der Teilnahme an der Maßnahme oder
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
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erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt übersteigen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhaltsgeld ohne Anrechnung geleistet. § 115 des Zehnten Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt entsprechende Anwendung. Hat der Arbeitgeber oder der Träger der Maßnahme die in Absatz 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre.
(4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.]