SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 16 Arbeitslose
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
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vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
sich beim der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
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(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.