SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Fünfter Unterabschnitt

Kurzarbeitergeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

 

§ 169 Anspruch

 

   Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

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ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

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