SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Fünfter Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 169 Anspruch
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
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ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
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