SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Fünfter Unterabschnitt

Kurzarbeitergeld

Vierter Titel

Anwendung anderer Vorschriften

 

§ 180 Anwendung anderer Vorschriften

 

   Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei [bis 31.12.2004: Säumniszeiten] [ab 1.1.2005: Sperrzeiten bei Meldeversäumnis] und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

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