SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Fünfter Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 180 Anwendung anderer Vorschriften
Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei [bis 31.12.2004: Säumniszeiten] [ab 1.1.2005: Sperrzeiten bei Meldeversäumnis] und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.