SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Fünfter Unterabschnitt

Kurzarbeitergeld

Sechster Titel

Verordnungsermächtigung

 

§ 182 Verordnungsermächtigung

 

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,

(gestrichen)

die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus
a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen und
b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen

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