SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Sechster Unterabschnitt

Insolvenzgeld

 

§ 186 Vorschuss

 

   Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn

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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

das Arbeitsverhältnis beendet ist und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

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Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

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