SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Sechster Unterabschnitt
Insolvenzgeld
§ 186 Vorschuss
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
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Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.