SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Erster Titel
Voraussetzungen
§ 194 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Zu berücksichtigendes Einkommen sind das
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Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist,
Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.
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Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe von 80 Prozent des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat.
(2) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen sind
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die auf das Einkommen entfallenden Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, und
die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
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(3) Nicht als Einkommen gelten
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Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Gesundheitsschaden oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,
Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge,
zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung,
die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wird und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums auf Grund des Wohraumförderungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,
die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgevermögen,
Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht werden,
die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht werden, bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage erbracht würde,
Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt,
Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,
das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch auf die Leistung zu zahlen wäre,
die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht.]
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