SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Zweiter Titel
Höhe der Arbeitslosenhilfe
§ 195 Höhe
Die Arbeitslosenhilfe beträgt
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für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent,
für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent
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des Leistungsentgelts. Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen.]