SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

[bis 31.12.2004:

Siebter Unterabschnitt

Arbeitslosenhilfe

Dritter Titel

Erlöschen des Anspruchs

 

§ 196 Erlöschen des Anspruchs

 

   Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn

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der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,

seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist oder

der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen hingewiesen worden ist.

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Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe

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nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war,

mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig erwerbstätig war,

als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem [bis 31.12.2004: Bundessozialhilfegesetz] [ab 1.1.2005: Zwölften Buch] oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

[bis 31.12.2004:

Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder]

[ab 1.1.2005:

(aufgehoben)]

von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat,

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längstens jedoch um zwei Jahre. Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 85 Abs. 2 Satz 3 längstens um drei Jahre. Satz 2 Nr. 3 gilt nur für pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.]

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