SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Vierter Titel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
§ 198 Grundsatz
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich
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der Arbeitslosigkeit,
der persönlichen Arbeitslosmeldung,
des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit, der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen,
des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe,
der Anpassung und Zahlung,
des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs und
der Erstattungspflichten für Arbeitgeber
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entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. § 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht. § 121 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Arbeitslosenhilfe tritt.]