SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Vierter Titel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
§ 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitslose mit Zustimmung der Agentur für Arbeit gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet.]