SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

[bis 31.12.2004:

Siebter Unterabschnitt

Arbeitslosenhilfe

Vierter Titel

Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

 

§ 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit

 

   Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitslose mit Zustimmung der Agentur für Arbeit gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet.]

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