SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 20 Berufsrückkehrer
Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die
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ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
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