SGB III - Arbeitsförderung -

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt

Berechtigte

 

§ 20 Berufsrückkehrer

 

   Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die

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ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

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