SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Vierter Titel
Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
§ 200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.
(2) Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosenhilfe nach der Vorschrift über den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.
(3) Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um drei Prozent abgesenkt. Das Bemessungsentgelt darf durch die Absenkung nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert.
(4) Die Absenkung des Bemessungsentgelts nach Absatz 3 unterbleibt für die Dauer eines Jahres nach der erneuten Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der erneuten Bewilligung
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an einer von der Agentur für Arbeit geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen hat, oder
eine mindestens sechs Monate dauernde versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt hat.
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Zeiten, auf Grund derer die Absenkung unterblieben ist, können nicht erneut berücksichtigt werden.]