SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

[bis 31.12.2004:

Siebter Unterabschnitt

Arbeitslosenhilfe

Vierter Titel

Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

 

§ 202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

 

   (1) Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können; im Übrigen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches weiterhin erfüllt sind.

 

   (2) § 141 Abs. 3 und § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 finden auf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung; § 141 Abs. 2 ist auf geringfügige Tätigkeiten als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger entsprechend anzuwenden.]

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