SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Fünfter Titel
Übergang von Ansprüchen auf den Bund
§ 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen
(1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann die Agentur für Arbeit ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe erbringen. Die Agentur für Arbeit hat die Erbringung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, dass die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.
(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten.]