SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Fünfter Titel
Übergang von Ansprüchen auf den Bund
§ 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen
Soweit die Vorschriften dieses oder des Zehnten Buches bestimmen, dass Ansprüche auf die Bundesagentur übergehen, dass ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder dass ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften für die Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Ansprüche dem Bund zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundesagentur ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.]