SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
[bis 31.12.2004:
Siebter Unterabschnitt
Arbeitslosenhilfe
Siebter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 206 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
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inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann,
welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gelten,
wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist,
ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose nachzuweisen hat, dass er alle Möglichkeiten nutzt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und
unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.]
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