SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

[bis 31.12.2004:

Siebter Unterabschnitt

Arbeitslosenhilfe

Siebter Titel

Verordnungsermächtigung

 

§ 206 Verordnungsermächtigung

 

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

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inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann,

welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gelten,

wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist,

ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,

wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose nachzuweisen hat, dass er alle Möglichkeiten nutzt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und

unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.]

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