SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Berechtigte
§ 21 Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.