SGB III - Arbeitsförderung -

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt

Berechtigte

 

§ 21 Träger

 

   Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

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