SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Neunter Abschnitt

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

 

§ 210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 

   Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn

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der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und

das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

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