SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn
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der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
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