SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Zweiter Unterabschnitt
Wintergeld
§ 212 Mehraufwands-Wintergeld
(1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden. Übersteigt die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden begrenzt.
(2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Arbeitsstunde.