SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Neunter Abschnitt

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Dritter Unterabschnitt

Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

 

§ 214 Winterausfallgeld

 

   (1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer,

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die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind,

deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in der jeweiligen Schlechtwetterzeit ausgeschöpft ist,

die nicht Bezieher von Krankengeld sind und

bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.

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Abweichend von Satz 1 Nr. 2 erfüllen die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Winterausfallgeld auch Arbeitnehmer, deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlechtwetterzeit gehörenden Kalendermonaten im jeweiligen Kalenderjahr ausgeschöpft ist, wenn die in einem Zweig des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das jeweilige Kalenderjahr abstellen.

 

   (2) Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfallgeldes und die Einkommensanrechnung sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall gelten die Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend. Fallen in einen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten, für die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, so ist beim Istentgelt anstelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vorausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.

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