SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Neunter Abschnitt
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Dritter Unterabschnitt
Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
§ 214a Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach § 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.