SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Neunter Abschnitt

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Dritter Unterabschnitt

Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

 

§ 214a Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung

 

   Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach § 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.

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