SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Neunter Abschnitt

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Vierter Unterabschnitt

Anwendung anderer Vorschriften

 

§ 215 Anwendung anderer Vorschriften

 

 

   (1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei [bis 31.12.2004: Säumniszeiten] [ab 1.1.2005: Sperrzeiten bei Meldeversäumnis] und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

 

   (2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzarbeitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfallgeld entsprechend.

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