SGB III - Arbeitsförderung -

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt

Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

 

§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen

 

   (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlichrechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

 

   (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Eingliederungszuschüsse nach § 219 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

 

   (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

 

[ab 1.1.2005:

   (4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels, sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind.]

Deutsch English

Aktuelles

Aktuell führen wir wieder unsere große Personalstudie durch, zu der wir mehr als 10.000 Teilnehmer...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.100,-...

mehr...

Worauf legen Personalentscheider bei der Vorauswahl besonderen Wert? Wir haben nachgefragt!

mehr...

weitere News...