SGB III - Arbeitsförderung -

Fünftes Kapitel

Leistungen an Arbeitgeber

Erster Abschnitt

Eingliederung von Arbeitnehmern

Erster Unterabschnitt

Eingliederungszuschüsse

 

§ 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

 

   (1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig

<typolist type="1">

die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie

der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

</typolist>

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.

 

   (2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.

 

   (3) Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.

Deutsch English

Aktuelles

Aktuell führen wir wieder unsere große Personalstudie durch, zu der wir mehr als 10.000 Teilnehmer...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.100,-...

mehr...

Worauf legen Personalentscheider bei der Vorauswahl besonderen Wert? Wir haben nachgefragt!

mehr...

weitere News...