SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Erster Abschnitt
Eingliederung von Arbeitnehmern
Erster Unterabschnitt
Eingliederungszuschüsse
§ 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
(1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig
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die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie
der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.
(2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
(3) Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.