SGB III - Arbeitsförderung -

Fünftes Kapitel

Leistungen an Arbeitgeber

Erster Abschnitt

Eingliederung von Arbeitnehmern

Zweiter Unterabschnitt

Einstellungszuschuss bei Neugründungen

 

§ 227 Umfang der Förderung

 

   (1) Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

 

   (2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.

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