SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Erster Abschnitt
Eingliederung von Arbeitnehmern
Zweiter Unterabschnitt
Einstellungszuschuss bei Neugründungen
§ 228 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen