SGB III - Arbeitsförderung -

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt

Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

 

§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

 

   (1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

 

   (2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

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