SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Erster Abschnitt
Eingliederung von Arbeitnehmern
Dritter Unterabschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter
Die Agentur für Arbeit kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gewährt werden.