SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter
Zweiter Unterabschnitt
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
§ 236 Ausbildung behinderter Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.