SGB III - Arbeitsförderung -

Fünftes Kapitel

Leistungen an Arbeitgeber

Zweiter Abschnitt

Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter

Zweiter Unterabschnitt

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

 

§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen

 

   Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.

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