SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter
Zweiter Unterabschnitt
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.