SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter
Zweiter Unterabschnitt
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
§ 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist.