SGB III - Arbeitsförderung -

Fünftes Kapitel

Leistungen an Arbeitgeber

Zweiter Abschnitt

Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter

Zweiter Unterabschnitt

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

 

§ 239 Anordnungsermächtigung

 

   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

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