SGB III - Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber
Zweiter Abschnitt
Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter
Zweiter Unterabschnitt
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
§ 239 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.